1. Geltungsbereich und Umfang des Auftrages
1.1 Anna-Maria Frotschnig im weiteren “Dienstleister” genannt, erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
1.2 Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie vom Dienstleister schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch den Dienstleister bedarf es nicht.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Die Angebote des Dienstleisters sind freibleibend und unverbindlich.
1.6 Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert.
2. Ausführungs- und Lieferfristen
2.1 Bei der Übernahme eines Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend Frist des auszuführenden Auftrages bzw. der Lieferungen zu treffen.
2.2 Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht.
2.3 Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch den Dienstleister, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden des Dienstleisters, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt.
3. Entgeltlichkeit von Vorentwürfen
3.1 Die Einladung des Auftraggebers einen Vorentwurf bzw. Präsentation zu erstellen gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so wird der Aufwand nach Zeit und den in Punkt 9.1 vereinbarten Honorarsatz verrechnet.
3.2 Alle Leistungen des Dienstleisters erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Angebotslegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Dem Dienstleister ist es nicht gestattet, Konzepte oder Gestaltungsvorschläge unentgeltlich vorzulegen.
3.3 Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen und als Willenserklärung des Auftraggebers, einen Auftrag zur Ausführung der gewünschten Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben. Die Höhe des Präsentationsentgeltes ist frei vereinbar, umfasst im Zweifelsfall die Hälfte des Gestaltungs-Honorars nach den Honorar-Richtlinien. Durch die Abhaltung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
3.4 Vergibt ein Auftraggeber eines Präsentationswettbewerbes nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an den Dienstleister oder einen Präsentationsmitbewerber, steht dem Dienstleister das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.
3.5 Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt.
4. Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
4.1 Das gesetzliche Urheberrecht des Dienstleisters an seinen Arbeiten ist unverzichtbar, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen des Dienstleisters nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.
4.3 Die dem Kunden eingeräumte Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Dienstleisters als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.
4.4 Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
4.5 Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.
4.6 Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung sowie dessen Dauer erfolgt nach Absprache.
4.7 Werden urheberrechtliche Leistungen des Dienstleisters über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Dienstleister hierfür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes.
4.8 Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Dienstleisters, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum Zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright).
4.9 Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.
4.10 Der Dienstleister ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.4.11 Der Dienstleister ist zur Verwendung des Werkes als Referenzprojekt auf seiner eigenen Website berechtigt, sofern nicht anders vereinbart.
5. Verschwiegenheitspflicht
5.1 Der Dienstleister behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.
5.2 Der Dienstleister hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.
6. Rücktrittsrecht
6.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Dienstleisters ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.
6.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den Dienstleister von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm einer Verschiebung der vereinbarten Lieferfrist.
6.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Dienstleisters möglich. Im Fall einer Stornierung hat der Dienstleister das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.
7. Erfüllungsort und -zeit
7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Dienstleister seine Leistungen an seinem Geschäftssitz.
7.2 Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist vom Dienstleister grundsätzlich einzuhalten. Bei vom Dienstleister zu verantwortenden Lieferverzug inkl. Nachfrist ist dieser verpflichtet, für den nachweislichen Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
8. Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
8.1 Der Dienstleister hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
8.2 Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den Honorar-Richtlinien der Dienstleister (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 32 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen:– Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation von Entwurfsarbeiten usw.)– Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation usw.)– Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar)– Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktionsüberwachung usw.)– Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und außerhalb Österreichs)– Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten usw.)– Fremdleistungen
8.3 Die vom Dienstleister gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen.
8.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
8.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
9. Honorarhöhe
9.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt der Honorarsatz pro Stunde 90,-€.
9.2 Das Gesamthonorar umfasst die Honorarteile Gestaltung, Nutzung, Ausführung sowie Nebenleistungen und Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.3 Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar und spätestens mit der durch den Dienstleister angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig. Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 1 % Zinsen pro Monat als Verzugszinsen vereinbart. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist der Dienstleister nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen.
9.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegenzurechnen oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten.
10. Haftung und Gewährleistung
10.1 Der Dienstleister ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen seines Kunden zu wahren. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass dem Dienstleister die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
10.3 Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben – eingeschränkt auf die vom Dienstleister abgedeckten Aufgabenbereiche – gerichtlich geltend gemacht werden.
10.4 Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
10.5 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Dienstleister zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung des Dienstleisters.
10.6 Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.
12. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Dienstleister und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Dienstleisters. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Dienstleister die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
13.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Dienstleister und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz des Dienstleisters sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist der Dienstleister berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.